förderungen und kosten

Inwieweit die Kosten einer Behandlung für Ihren Kinderwunsch von der Krankenkasse übernommen werden, hängt von den Umständen der Patienten, der Art der Behandlung und den Leistungen der Krankenkassen selbst ab. Daher geben wir hier nur allgemeine Informationen zum Verständnis an.

Gesetzliche Krankenkassen

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine finanzielle Unterstützung der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten. Sie müssen:

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung für drei Behandlungen, also:

Nur wenn es bei einer von zwei Versuchen zur Befruchtung der Eizelle im Laborglas gekommen ist wird die dritte Behandlung zu 50 Prozent unterstützt. War eine Behandlung erfolgreich und es zu einer Geburt kommt, hat das Paar wieder einen Anspruch auf drei Behandlungen. Dies gilt allerdings nicht bei einer vorangegangenen Eileiter-, Bauchhöhlenschwangerschaft oder Fehlgeburt. Falls auf dem Ultraschall eine Schwangerschaft anerkannt wird, es aber nicht zur Geburt kommen sollte, so wird diese Behandlung nicht mitgezählt.

Manche gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Versicherten über die 50-prozentige Kostenbeteiligung hinaus weitere freiwillige Mehrleistungen an, wie z.B. erweiterte Übernahme von Kosten bis zu 100% durch Rückerstattungen, Kostenübernahme bei Kryokonservierung und Auftauzyklen, Übernahme von Kosten bis zum 42. Geburtstag der Frau. Die Höhe und die Voraussetzungen können sich von Kasse zu Kasse unterscheiden und wechseln häufig. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Behandlung genau über die Leistungen der eigenen Krankenkassen zu informieren. Meist muss ein spezieller Antrag gestellt werden.

Seit dem 1.7. 2021 wrd die Kryokonservierung von Eizellen und Spermien vor potentiell fruchtbarkeitsschädigender medizinischer Therapie,  wie z.B. Bestrahlung und Chemotherapie von den gesetzlichen Krankenkassen weitgehend übernommen. Auch dies muss vorher beantragt werden!

Private Krankenversicherung

Die Leistungen privater Krankenkassen variieren. Von daher ist es schwierig allgemeine Aussagen über die Zuschüsse für eine künstliche Befruchtung zu treffen. Oftmals bieten die privaten aber mehr Leistungen an als die gesetzlichen Versicherungen. Voraussetzung für eine Kostenübernahme oder -beteiligung ist, dass bei dem oder der Versicherten eine organische Ursache für die Unfruchtbarkeit gefunden wird.

Die privaten Krankenkassen verfahren dann nach dem sogenannten „Verursacherprinzip“. Das bedeutet beispielsweise, dass bei männlicher Sterilität (eingeschränktes Spermiogramm) die private Krankenkasse des Mannes sämtliche Kosten der Behandlung übernehmen muss, auch wenn die Ehefrau gesetzlich versichert ist.

Die Erfolgswahrscheinlichkeit muss >15% pro Behandlungszyklus liegen.

Falls all dies nicht der Fall sein sollte, ist keine Verpflichtung seitens der privaten Krankenkassen gegeben, den/die Patienten zu unterstützen. Abhängig vom Versicherungsvertrag muss es keine Altersgrenze und begrenzte Anzahl an Versuchen geben.

Zusätzliche Leistungen

Viele Zusatzleistungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung wie z.B. Assisted Hatching, Blastozystenkultur, das Kryokonservieren von Spermien, Gewebe, Eizellen werden im Allgemeinen nicht von den Krankenkassen übernommen. Auch die Behandlung mit Spendersamen wird nicht von den Kassen getragen.

Staatliche Förderung

Leider beteiligt sich Schleswig-Holstein im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern bisher nicht an der Unterstützung von Kinderwunschpaaren.

 

Kontakt

Telefon: +49 (0)431-55 34 33

E-Mail: info @kinderwunschkiel.de

Mo. bis Fr.     7:30 – 12:30 Uhr

Mo. und Do. 14:30 – 18:00 Uhr

Di. 14:30 – 17:00 Uhr

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